Version 01 vom 10.09.2020
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ‚Willkommen in Seligenstadt‘.
(2) Er hat seinen Sitz in Seligenstadt, Kreis Offenbach.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Vereinsname wird sodann mit dem Zusatz ‚e.V.‘ versehen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung und Verbesserung der Bindung und Verständigung im Zusammenleben aller Bevölkerungsteile Seligenstadts, gleich welcher Staats- oder Religionszugehörigkeit,
b) die Organisation und Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Integration aller neu in Seligenstadt angekommenen Menschen, gleich welcher Staats- oder Religionszugehörigkeit,
c) die Förderung des Kennenlernens von und des verständnisvollen Umgangs mit kulturellen und religiösen Eigenheiten verschiedener Bevölkerungsgruppen,
d) die Förderung des interkulturellen Verständnisses und des multikulturellen Zusammenlebens aller in Seligenstadt und Umgebung lebender Menschen gleich welcher Herkunft und Religionszugehörigkeit,
e) zum Gedanken der Völkerverständigung beizutragen.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Vereinigungen, Körperschaften und sonstige juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einzelne Personen – in der Regel verdiente Mitglieder – als Ehrenmitglieder vorschlagen. Über die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1) Tod des Mitglieds
2) Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30. November des laufenden Jahres beim Vereinsvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein.
3) Förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgt.
Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied:
a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt,
b) gegen die Satzung oder ihre Nebenordnung oder Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.
c) den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung mehr als 2 Jahre lang nicht zahlt
(siehe auch § 5).
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitglieder-versammlung angehört zu werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedem Mitglied stehen das Stimm‑ und Wahlrecht sowie das Recht zur Einbringung von Anträgen zu.
(2) Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand Anträge einzureichen, die dieser innerhalb einer angemessenen Frist zum Gegenstand einer Behandlung im Vorstand machen muss. Der Vorstand ist berechtigt, zur Behandlung dieser Anfrage den Antragsteller oder dessen Delegierten zur Vertretung des Antrages einzuladen.
(3) Die Mitglieder sollten sich im Rahmen der Satzung für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein schriftlich zu informieren über:
a) Anschriftenänderungen,
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren mit Erteilung eines neuen Lastschriftmandats,
c) sonstige Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die eingetretenen Änderungen nach Abs. 4 a), b) oder c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein durch unterlassene Mitteilung ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(6) Die Erteilung eines neuen Lastschriftmandats bei Änderung der Bankverbindung muss unterschrieben in Papierform erfolgen. Alle anderen Änderungen können auch per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben. Dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied erst im Verlauf des Jahres dem Verein beitritt, seinen Austritt erklärt oder ausgeschlossen wird. Er verringert sich jedoch im Beitrittsjahr auf die Hälfte, wenn der Beitritt erst im letzten Quartal des Jahres erfolgt.
(2) Die Mitgliederbeiträge sind im Voraus zu entrichten. Sie werden innerhalb des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres fällig.
(3) Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben (Lastschriftmandat).
(4) Im Einzelfall kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Beitragsermäßigung oder Erlass gewähren und Ausnahmen der Zahlungsart zulassen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Vergütungen
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder, die nicht dem Vorstand gem. § 26 BGB angehören dürfen, oder an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen, die nicht dem Vorstand gem. § 26 BGB angehören dürfen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Geschäftsführende Vorstand.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 8 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern (Geschäftsführender Vorstand) und bis zu fünf Beisitzern.
- Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands sind
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB durch jeweils mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands
- Vorbereitung, Durchführung, Protokollierung und Nachbereitung von jährlich mindestens vier Vorstandssitzungen und jährlich mindestens einer Mitgliederversammlung
- Management der Vereinsfinanzen, des Vereinsvermögens und der Liegenschaften
- Management der Mitgliederverwaltung und der vereinsinternen Kommunikation
- Planung, Umsetzung und Überwachung der Öffentlichkeitsarbeit
- Die gemeinsamen Aufgaben von Geschäftsführendem Vorstand und Beisitzern sind
- Management der unterschiedlichen Arbeits- und Aktivitätsbereiche des Vereins
- Management von Aktionen, Projekten und Einzelaktivitäten
- Aufbau und Pflege von Kontakten zu Behörden, Verbänden, Vereinen sowie Personen und Institutionen des öffentlichen Lebens
- Für die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Vorstands erstellt und beschließt der Vorstand in der ersten Sitzung nach jeder Vorstandswahl einen Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan wird den Mitgliedern spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Vorstandswahl zur Kenntnis übermittelt sowie als Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
- Der Vorstand ist mit zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Statt einer Präsenzversammlung kann eine teilweise oder vollständige Online-Versammlung (Videokonferenz) einberufen werden.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zur nächsten Sitzung entlastet werden muss.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann ein anderes Vereinsmitglied mit dessen Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung betraut werden.
- Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 11 Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung zu jeder anderen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen.
- Schriftliche Einladungen können in Papierform oder per E-Mail erfolgen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. - Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.
- Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzungswünsche gibt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt.
- Statt einer Präsenzversammlung kann eine teilweise oder vollständige Online-Versammlung (Videokonferenz) einberufen werden.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes dies verlangt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Zwei‑Drittel‑Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Sind weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von zwei Monaten mit einer Frist von mindestens einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Abwahl entscheidet.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und die Genehmigung der Tagesordnung;
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Bericht des Rechnungsprüfers;
- Wahl eines Wahlleiters;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstands;
- die Wahl eines Rechnungsprüfers;
- die Wahl der Beiratsmitglieder
- die Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung des Vereins.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist für Einzelmitglieder nicht übertragbar.
(8) Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands geleitet. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen, es sei denn, es besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl oder Abstimmung.
(9) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden bei Bedarf durch den Vorstand sowohl berufen als auch entlassen.
(3) Beiratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(4) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 13 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung wird ein Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieser ist verpflichtet, die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Die Satzung kann von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann durch eine Zwei‑Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von zwei Monaten mit einer Frist von mindestens einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
(3) Über die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht.
(4) Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlussfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen ‑ vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamtes ‑ der Stadt Seligenstadt mit der Maßgabe zu übertragen, es im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen eintreten.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 63500 Seligenstadt (Hessen).